Unsere Vereinssatzung

Inntaler Hundesportfreunde Ering e.V.


Mitglied im deutschen Verband der Gebrauchshundsportvereine e.V. (DVG)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Inntaler Hundesportfreunde Ering e.V.“ und ist Mitglied beim deutschen Verband der Gebrauchshundsportvereine e.V..

Der Sitz des Vereins ist Ering/ Inn.

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Der Vorsitzende wird mit der Eintragung in das Vereinsregister beauftragt.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig und nicht auf wirtschaftlichen Gewinn gerichtet.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.

Alle Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig.

Es darf keine Person bei Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

Der Verein ist parteilos und konfessionell neutral.

§ 3 Sinn des Vereins

Sinn des Vereins ist es:

  • Hundehaltern die Möglichkeit zu bieten ihre Hunde zu Begleit- und Sporthunden auszubilden
  • Der Prüfungsordnung des Verbandes für das deutsche Hundewesen (VDH) nach seiner jeweils gültigen Fassung auszubilden.
  • Den Breitensport mit dem Hund zu fördern.
  • Förderung der Jugendarbeit und Heranführung Jugendlicher an den aktiven Hundesport.
  • Der Verein ist für alle Bevölkerungsschichten offen und ist berufener Berater in Fragen der Hundehaltung, Erziehung und Ausbildung.
  • Die Mitwirkung bei der Koordination aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur von Hundehaltung und Hundesport im Gemeindegebiet.
  • Die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde
  • Die Mitgliedschaft in jeweiligen rassebedingten Dachverbänden ist den Vereinsmitgliedern ausdrücklich gestattet.

§ 4 Zuständigkeiten

Der Verein erfüllt satzungsgemäße Aufgaben insbesondere durch:

  • Errichtung von Übungsplätzen und Sportanlagen
  • Durchführung regelmäßiger Trainingstagen und Übungsstunden
  • Einrichten von Jugendgruppen
  • Durchführung von sportlichen Wettkämpfen

§ 5 Die Mitgliedschaft

  • Mitglieder können alle Personen werden, die im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, und der Förderung des Vereins und des Hundesports dienlich sein wollen.
  • Hundehändler und deren Angehörigen sind jedoch ausgeschlossen, außerdem Personen, die vom VDH für alle Mitgliedschaften seiner Gliederung gesperrt sind.
  • Jugendliche über dem 16. Lebensjahr sind wahlberechtigt.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Aufgenommen werden kann ein neues Mitglied nur nach vorherigem schriftlichem Antrag. (Formblätter stellt der Verein) mit Anerkennung der Satzung.
  • Der Antragsteller wird zunächst für 6 Monate ab Antragstellung Mitglied.
  • Innerhalb dieser Zeit behält sich der Verein vor, durch Beschluss des gesamten Vorstandes dem neuen Mitglied die Mitgliedschaft auf Dauer abzulehnen.
  • Diese Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
  • Nach erfolgter Antragstellung und endgültiger Aufnahme erhält das Vereinsmitglied den ordentlichen Mitgliederausweis.
  • Mit der Antragstellung sind die einmalige Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag sofort zu entrichten.
  • Die Aufnahmegebühr entfällt für den Ehegatten oder Partner des Vollmitgliedes.
  • Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  • Es besteht keine Aufnahmepflicht für den Verein.
  • Mitgliedschaften und eventuelle Funktionen in anderen Hundesportvereinen sind bei der Stellung des Aufnahmeantrages zu zeigen.
  • Den Mitgliedern des Vereins stehen alle Vereinseinrichtungen zur Verfügung.
  • Jedes Mitglied kann sich an den Veranstaltungen des Vereins beteiligen.
  • Gäste, die den Hundeplatz mit ihren Hunden zu Ausbildungszwecken benutzen wollen, bedürfen hierzu der Genehmigung eines anwesenden Vorstandsmitgliedes.
  • Der Gast kann eine 5er oder 10er Karte erwerben.
  • Der Trainingstag ist durch ein Vorstandsmitglied abzuzeichnen.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Tod
  • Kündigung
  • Austritt oder Ausschluss aus dem Verein
  • Streichung von der Mitgliederliste

Zu 2)

  • Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur möglich mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
  • Bei Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften, sowie gegen die Satzung, kann die Kündigung mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden.
  • Die Kündigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
  • Die Kündigung entbindet nicht von Forderungen des Vereins an das Mitglied.
  • Die Kündigung bei Mitgliedern unter 18 Jahren bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  • Mit der Kündigung hat das Mitglied sofort sämtliches in seinem Besitz befindliches Vereinseigentum an die Vorstandschaft zurückzugeben.
  • Eine Rückvergütung bereits bezahlter Beiträge findet in keinem Fall statt.
  • Eine fristgerechte Kündigung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

Zu 3)

Auf Beschluss des gesamten kann der Ausschluss aus dem Verein zu jeder Zeit erfolgen.

Wichtige Gründe hierzu sind:

  • Tierquälerei
  • Unehrenhafte Handlungen
  • Beleidigungen der Vorstandschaft
  • Grobe Unsportlichkeit
  • Verstoß gegen die Satzung oder andere vom Vorstand erlassene Verordnungen
  • Streit und Stiftung von Unfrieden
  • Schädigung der Vereinsinteressen
  • Diebstahl, grobe Verstöße gegen Sitte und Anstand

Bei Ausschluss aus dem Verein erlischt automatisch die Mitgliedschaft

Zu 4)

Mitglieder die ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen, können nach Setzung einer Nachfrist, in welcher auf die Folgen der Säumnis hingewiesen wird, nach ergebnislosem Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist durch Beschluss des gesamten Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden.

§ 8 Beiträge

Mitgliederbeiträge, Aufnahme- und sonstige Gebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Beiträge für eventuelle Mitgliedschaften zu anderen Verbänden sind vom jeweiligen Mitglied selbst zu tragen.

Beiträge sind im vorraus zu zahlen, jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres.

Bei Neuaufnahmen nach dem 6. Kalendermonat ist nur der halbe Jahresbeitrag zu zahlen.

§ 9 Verwaltung

Die Verwaltung des Vereins erfolgt ehrenamtlich.

Den Mitgliedern des gesamten Vorstandes stehen jedoch Entschädigungen für Auslagen und Aufwendungen zu.

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • Der erweiterte Vorstand
  • Mitgliederversammlung

Zu 1)

Der Verein wird vom Vorstand geleitet.

Der Vorstand besteht aus:

  • Vorsitzender
  • Stellv. Vorsitzender
  • Schatzmeister
  • Schriftführung
  • Sportbeauftragter

Der Verein wird durch den Vorsitzenden alleine oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind.

Im Innenverhältnis ist die Geschäftsbefugnis in der Weise beschränkt, dass:

  • Der Vorsitzende zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert bis zu 500,- € frei verfügen kann.
  • Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert bis zu 2000,- € die des gesamten Vorstands benötigt
  • Bei Rechtsgeschäften über 2000,-€ die Zustimmung der Mitgliederversammlung benötigt.

Der Vorstand ist nur berechtigt, Verpflichtungen in Höhe des Vermögens des Vereins einzugehen. Zinslose Darlehn sind von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

Beim Erlöschen der Mitgliedschaft des Darlehnsgebers bleibt die Pflicht des Vereins gegenüber dem Darlehnsgeber fristgerecht bestehen.

Zu 2)

Der Erweiterte Vorstand:

  • Mitgliederbeauftragter
  • Agilitybeauftragter
  • Dogdancebeauftragter
  • Platzwart

Der erweiterte Vorstand ist nur in seinem jeweiligen Aufgabengebiet weisungsbefugt und unterliegt den Verordnungen, die der Vorstand erlässt. Der erweiterte Vorstand kann sein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wahrnehmen und eine beratende Funktion auf Wunsch des Vorstandes erfüllen.

§ 11 Zuständigkeit

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen.

Der Vorstand kann bis dahin kommissarisch ein geeignetes Mitglied einsetzen.

Gleiches gilt für den erweiterten Vorstand.

Scheidet der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, welche die Ergänzungswahl durchführt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind.

Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst.

Über Sitzungen des Vorstandes sowie des erweiterten Vorstandes soll eine Niederschrift gefertigt werden, die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen soll.

Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandmitglied zu unterzeichnen. Die Beratungen des Vorstandes sowie des erweiterten Vorstandes sind absolut vertraulich zu behandeln. Zu den Sitzungen soll schriftlich geladen werden und eine Ladungsfrist von mindestens einer Woche eingehalten werden. Außer ein Aufschub ist nicht zu vertreten.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind, es wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Der Vorstand hat das Recht, zu einzelnen Sitzungen rat gebende Personen einzuladen, die kein Stimmrecht haben.

§ 12 Versammlungen

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Jedes anwesende Mitglied ab dem 16. Lebensjahr hat eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird vom Vorsitzenden (Einberufungsorgan) einberufen und geleitet.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Einberufungsorgan oder mehr als 1/3 der Mitglieder es für erforderlich halten.

Zur Rechnungsprüfung werden in einer Jahreshauptversammlung 2 Kassenprüfer, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen, gewählt. Sie haben über die Ergebnisse ihrer Prüfung dem Vorstand in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

Unverhoffte Prüfungen können jederzeit erfolgen.

Die Einladungen zu Versammlungen haben mindestens 7 Tage vorher schriftlich per Post oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Anträge hierzu müssen mindestens 14 Tage vorher beim Vorstand schriftlich vorliegen.

Bei jeder Versammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los, gezogen vom Wahlleiter.

Wahlen durch Zuruf (per Akklamation) sind zulässig, wenn aus der Versammlung kein Widerspruch dagegen erfolgt.

Für alle Sitzungen und Versammlungen ist ein Bericht (Protokoll) aufzunehmen, unterzeichnet vom Versammlungsleiter und Schriftführer.

Bei Anträgen ist die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder zum Beschluss erforderlich, sofern durch Satzung oder Gesetz keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.

§ 13 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  • Bei Auflösung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ering, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Ering zu verwenden hat.

§ 14 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben gleiche Pflichten.

Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung, die vom Vorstand bestimmte Haus- und Benutzungsordnung einzuhalten.

Der Verein ist außerdem berechtigt, jedes Vereinsmitglied zur Ableistung von Arbeitsstunden für die Errichtung, Instandhaltung und Betreibung von Vereinseinrichtungen zu verpflichten.

Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Die Stundenzahl darf 15 Stunden pro Jahr nicht übersteigen.

Eine Anwesenheitsliste wird vom Vorstand geführt und abgezeichnet.

Bei nicht einhalten der Ableistung können von der Mitgliederversammlung bestimmte Strafgelder in Rechnung gestellt werden.

§ 15 Sonstige Bestimmungen

Vermögen

Das Vermögen des Vereins muss bei einem öffentlichen Geldinstitut angelegt werden, jedoch ist es dem Schatzmeister gestattet, zur Bestreitung der laufenden Ausgaben einen angemessenen Barbetrag, jedoch nicht über 200,- €, in der Kasse zu führen.

Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 16 Schlussbestimmung

    Die vorstehende Satzung wurde durch den Beschluss der Generalversammlung vom 09. Februar 2008 angenommen.

    Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

    Die Gemeinnützigkeit soll beantragt werden.